Fachkräfte in Mangelberufen
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf laut Verordnung nachweisen können,
- ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Österreich haben und das Unternehmen bereit ist, Ihnen das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zu bezahlen (im Falle einer betriebsüblichen Überzahlung ist auch diese zu gewähren) und
- nach folgenden Kriterien mindestens 55 Punkte erreichen:
Zulassungskriterien für Fachkräfte | Punkte | |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 | |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 20 | |
allgemeine Universitätsreife | 25 | |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 | |
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 | |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 | |
Deutschkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 | |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) | 5 | |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2-Niveau) | 10 | |
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 15 | |
Englischkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 | |
Englischkenntnisse zur vertiefenden elementaren Sprachanwendung (A2-Niveau) | 5 | |
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 10 | |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 | |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 | |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte: | 90 | |
erforderliche Mindestpunkte: | 55 |
Welche Berufe gelten als Mangelberufe?
Die Mangelberufe werden von der Bundesministerin für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft jährlich in einer Verordnung kundgemacht (Fachkräfteverordnung).
Welche Berufe als Mangelberufe festgelegt werden, hängt von der Entwicklung des Arbeitsmarktes in Österreich ab.
Hier finden Sie eine Liste der Mangelberufe für 2019:
Hinweis:
Über das Berufsinformationssystem (BIS) des Arbeitsmarktservice erhalten Sie detaillierte Informationen (z.B. Tätigkeitsbeschreibung, Einkommen, Ausbildung) zu den einzelnen Berufen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte ist entweder von Ihnen als AntragsstellerIn persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) Ihres Heimatstaates bzw. des Staates, in dem Sie niedergelassen sind oder von Ihrem/r potenziellen ArbeitgeberIn bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz.
Sollten Sie visumsfrei nach Österreich einreisen dürfen oder bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, können Sie den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) stellen.
Hinweis:
Wenn Sie sich im Behördenverfahren vertreten lassen möchten, beachten Sie bitte, dass Ihre österreichische Vertretung eine entsprechende Befugnis besitzen muss. Anderenfalls muss die Vertretung abgelehnt werden.
Welche Dokumente sind vorzulegen?
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
- gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder ein entsprechendes von Österreich anerkanntes Dokument
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35mm)
- Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (z.B. Mietvertrag, bestandsrechtlicher Vorvertrag oder Eigentumsnachweis)
- Nachweis über eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Versicherungsleistungen, Nachweis über Pensions-, Renten oder sonstige Versicherungsleistungen, Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Für die Prüfung der einzelnen Kriterien nach dem Punktesystem (siehe oben) sind folgende Dokumente vorzulegen:
1. Qualifikation
Berufsausbildung
- Zeugnis oder Diplom der abgeschlossenen Berufsausbildung
Universitätsreifenachweis (Matura, Abitur)
- Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht
Studienabschluss
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines dreijährigen Studiums an einer Universität oder anderen tertiären Bildungseinrichtung
- Nachweis über den Status der Universität oder anderen tertiären Bildungseinrichtung
2. Berufserfahrung
- Dienstzeugnisse und Arbeitsbestätigung
3. Sprachkenntnisse
- Sprachdiplom oder Kurszeugnis, das Deutschkenntnisse ab A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
- Sprachdiplom oder Kurszeugnis, das Englischkenntnisse ab A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
Diplome und Zeugnisse über Deutschkenntnisse können insbesondere an folgenden Instituten erworben werden: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds
Als Nachweis von Englischkenntnissen werden insbesondere folgende Diplome und Zeugnisse anerkannt: Cambridge Certificate, TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom.
Hinweis:
Die genannten Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde kann zur besseren Prüfung verlangen, dass die Dokumente auf Deutsch oder Englisch übersetzt werden oder zu beglaubigen sind.
Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte ausgestellt?
Die Vertretungsbehörde bzw. die Aufenthaltsbehörde leitet Ihren Antrag samt den vorgelegten Unterlagen an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. Das AMS prüft, ob die erforderlichen Punkte erreicht wurden, eine Berufsausbildung im Mangelberuf vorliegt und die Beschäftigung adäquat entlohnt wird.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und die Aufenthaltsbehörde stellt die Rot-Weiß-Rot – Karte aus, sofern die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen (wie ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt Ihnen dies die Vertretungsbehörde mit. Sollte für Sie eine Visumpflicht bestehen, müssen Sie ein Visum D zur Einreise nach Österreich und zur Abholung des Aufenthaltstitels beantragen.
Die Rot-Weiß-Rot – Karte berechtigt Sie zur befristeten Niederlassung sowie zur Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Unternehmen.
Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt?
Sie können bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren. Die Prüfung obliegt dem Arbeitsmarktservice.
Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus berechtigt zur befristeten Niederlassung sowie zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier.

Praxisbeispiel „Fachkräfte in Mangelberufen“
Ein Unternehmen möchte einen serbischen Dachdecker beschäftigen.
Dachdecker sind in diesem Jahr in der Mangelberufsliste enthalten. Der
serbische Dachdecker hat eine entsprechende abgeschlossene
Berufsausbildung, verfügt über zehn Jahre Berufserfahrung,
ist 29 Jahre alt und weist Basiskenntnisse in Deutsch auf.
Der Dachdecker erreicht 60 Punkte (20 Punkte für
Qualifikation, weitere 20 Punkte für Berufserfahrung,
5 Punkte für Deutschkenntnisse und schließlich
15 Punkte für sein Alter) und kann die
Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen.
Bild zur Verfügung gestellt von der WKÖ
Weitere Informationen und nützliche Links
Gebühren
- Eingabegebühr: € 120
- Erteilungsgebühr: € 20
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20
Formulare
Gesetze und Grundlagen
Links
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen
- Österreichische Vertretungsbehörden
- Berufsanerkennung in Österreich
- Beratungsstellen zur Berufsanerkennung (AST)
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